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Zertifizierung nach § 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Entsorgungsfachbetriebeverordnung

EMAS
Sie erfüllen als in der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen die Mindestanforderungen an einen Entsorgungsfachbetrieb hinsichtlich der Organisation, Ausstattung und Tätigkeiten sowie der Anforderungen an den Betriebsinhaber und die beschäftigten Personen. Damit steht einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, die eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung nach den in der EntsorgungsfachbetriebeVO festgelegten Kriterien bestätigt, nichts mehr im Wege.

Mit einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb können Sie Privilegierungen wie
  • Verzicht auf eine Transport- bzw. Vermittlergenehmigung
  • Verzicht auf eine behördliche Vorabkontrolle im Entsorgungsnachweisverfahren
nutzen. An den gesetzlichen Grundlagen für weitere Privilegierungen zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe wird derzeit auf Bundes- und Landesebene gearbeitet.

Eine Zertifizierung nach AltfahrzeugVO, GewerbeabfallVO, VerpackungsVO und Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb erfolgen.
Bild Zertifikatsanforderungen

Die GfBU-Zert verfügt über durch das Landesumweltamt Brandenburg zugelassene Sachverständige.
Bild Zertifikatsanforderungen

Die GfBU-Zert überwacht zahlreiche Einzelunternehmen und ist Gutachter der:

  • EdDE Entsorgergemeinschaft der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. Link
  • Entsorgergemeinschaft Kreislaufwirtschaft Mecklenburg Vorpommern e.V. Link
  • Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling-Wirtschaft e.V. Link
  • EGMV Entsorgergemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. Link

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Übrigens: Am 9.10.2011 tritt die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zu den Abfallende-Kriterien für Eisen-, Stahlschrott und Al-Schrott in Kraft. Die Entlassung aus dem Abfallregime fordert die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems durch die Erzeuger, d.h. die Aufbereiter von Fe- und NE-Schrotten. Das Qualitätsmanagementsystems ist durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für QM-Systeme oder einen Umweltgutachter im Abstand von 3 Jahren zu prüfen. 

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